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Teichgenossenschaft Oberfranken

öffentlich rechtliche Körperschaft


Präambel

Im Bereich des Regierungsbezirkes Oberfranken haben Teichwirte auf Grund des Abschnittes 4 Artikel 31 bis Artikel 56 des Bayerischen Fischereigesetzes eine öffentliche Fischereigenossenschaft gegründet.

Alle in dieser Satzung bezeichneten Positionen sind in der maskulinen Form dargestellt, grundsätzlich können alle diese Positionen von Männern und Frauen besetzt werden.

Die Mitgliederversammlung vom 2010-02-06 hat aufgrund der vorgelegten Satzungsänderungen folgende neue Satzung beschlossen:

Satzung

§1 Name, Sitz und Genossenschaftsgebiet

(1) Die Genossenschaft führt den Namen "Teichgenossenschaft Oberfranken" (TEGOF).

(2) Sie hat ihren Sitz in Bayreuth.

(3) Das Genossenschaftsgebiet erstreckt sich auf den gesamten Regierungsbezirk Oberfranken.

(4) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ist Bayreuth.

(5) Die Genossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


§2 Zweck und Aufgabe der Genossenschaft

(1) Die TEGOF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck ist der Schutz und die Pflege der Teiche und der Natur in ihrem ordnungsgemäßen Zustand und ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit als auch die Förderung der Fischerei in Oberfranken durch freiwilligen Zusammenschluß aller an der Erfüllung dieses Zweckes mitwirkenden fischereilichen Vereinigungen und Personen.

(3) Diesen Zweck will sie erreichen durch:

a) aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Fischereischutzfragen sowie durch Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen, Vertretungen und Organisationen und mit den Fachberatungen für Fischerei.

b) Beratung und Förderung der ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung von Teichen.

c) Bau- und Unterhaltung von Fischteichen einschließlich Zuchtanlagen, der dazugehörigen Abfisch- und Hälterungseinrichtungen und der verkehrsmäßigen Erschließung gemäß den jeweils gültigen Förderrichtlinien.

d) Förderung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung von Teichwirten, von fischereilichen Forschungs und Versuchsvorhaben und gemeinschaftlicher Absatzförderung.

§3 Mitglieder

(1) Die TEGOF besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur Eigentümer oder Pächter von teichwirtschaftlich nutzbaren Flächen werden. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und falls bestellt - der Kassenwart und der (die) Sachbearbeiter können auch ohne teichwirtschaftlich nutzbaren Flächen ordentliche Mitglieder werden (vgl. § 11 Absatz 4). Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Die Besonderheiten des Art.35 BayFiG sind zu beachten.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung erworben, die von der TEGOF herausgegeben wird.

(4) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod , Kündigung oder Auflösung einer juristischen Person.

(5) Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und der TEGOF mindestens zwei Wochen vor Schluß des Geschäftsjahres zugehen.

(6) Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch hat es einen Anspruch auf einen Anteil des Vermögens der TEGOF.

(7) Die Mitgliedschaft kann frühestens nach fünf Jahren nach Abschluß einer geförderten Baumaßnahme vom Mitglied gekündigt werden.

(8) Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum ersten April des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Neuzugängen ist der Beitrag auch rückwirkend für das gesamte Beitragsjahr zu entrichten.

(9) Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um die Oberfränkische Fischerei besonders verdient gemacht haben, durch Beschluß des Beirates verliehen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, von der Genossenschaft im Rahmen der Satzung unterstützt und gefördert zu werden. Sie haben das Recht zu wählen und zu beschließen.

(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, nach besten Kräften an der Förderung der Genossenschaftsaufgaben mitzuarbeiten, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Genossenschaft zu befolgen und den Organen der Genossenschaft alle notwendigen Auskünfte zu geben.

(3) Die Genossenschaft kann Beiträge in Form von Geldleistungen erheben. Sie dienen zur Deckung der laufenden genossenschaftlichen Ausgaben und bestehen aus dem Mitgliedsbeitrag, der vom Vorstand festgelegt wird.

(4) Die Genossenschaft kann ferner Baubeiträge erheben. Diese bestehen in Geldleistungen je nach wirtschaftlicher Erfordernis. Dieser Beitrag verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Baufähigkeit der Genossenschaft haben. Das Vorteilsverhältnis wird vom Vorstand bestimmt.

§ 5 Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind der Vorsitzende, der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Genossenschaft. Er regt erforderliche Maßnahmen im Einklang mit der Satzung an. Er vertritt die Genossenschaft nach außen. Er beruft die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlung ein und führt jeweils den Vorsitz. Er verfügt über die Mittel im Rahmen des Voranschlages. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Genossenschaft über 2000 ¬ begründet werden, bedürfen der Mitzeichnung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes .

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Geschäftsführer. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Vorstandswahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ersetzt der übrige Vorstand seine Stelle bis zur nächsten Wahl durch Berufung eines neuen Mitgliedes. Zum Vorsitzenden und Geschäftsführer kann auch ein Nichtteichwirt gewählt werden.

(3) Der erste Vorsitzende vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn dieser verhindert ist.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Kassenverwalter zu bestellen ist, der dem Vorstand durch die Abwicklung der Finanztransaktionen unterstützt.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, ob weitere für die Aufgaben der Genossenschaft erforderliche Positionen mit Sachbearbeitern zu besetzen sind, die dem Vorstand durch die Abwicklung bestimmter, vorher vom Vorstand festzulegender Aufgaben unterstützen.

(6) Der Vorstand kann mit qualifizierter Mehrheit (d. h. mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen) bestimmen, dass die Positionen des Geschäftsführers und von Sachbearbeitern hauptamtlich vergeben werden.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollen die Mitglieder aus den einzelnen Landkreisen (gegebenenfalls mit den kreisfreien Städten) gewählt werden.

(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in satzungsgemäßen Aufgaben. Ihm obliegt es insbesondere den Haushaltsplan zu prüfen. Er bereitet Erklärungen und Entschließungen vor.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn fünf Beiräte anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Beschluss als abgelehnt.

(4) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(5) Jeder Beirat ist direkter Ansprechpartner und Kontaktperson zum Vorstand für die Mitglieder des Landkreises (und gegebenenfalls der kreisfreien Städte), für den er gewählt wurde.

(6) Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so kann der übrige Beirat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl berufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen. Sie muß auch dann einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Die Wahl:

des Vorsitzenden,
der beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
des Geschäftsführers,
der neun Beiräte,
der beiden Kassenprüfer
der drei Mitglieder des Schiedsgerichtes.

b) Die Genehmigung des Haushaltsplanes

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes (inkl. Kassenprüfungsbericht)

d) Die Erteilung der Entlastung

e) Die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand, vom Vorsitzenden, vom Beirat oder einem Mitglied vorgetragen werden,

f) Die Änderung der Satzung

g) Die Auflösung der Genossenschaft.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen werden. Jedoch kann kein Mitglied mehr als dreiVollmachten auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§10 Entschädigung und Entlohnung

(1) Auslagen, die durch Auftrag der Vorstandschaft entstehen, werden von der Teichgenossenschaft nach Vorlage entsprechender Belege ersetzt (z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten, etc).

(2) Den Mitgliedern des Vorstandes, einem gegebenfalls bestellten Kassenwart und gegebenfalls bestellten Sachbearbeitern kann eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden, deren Höhe der Beirat mit einfacher Mehrheit festlegt.

(3) Der Geschäftsführer sowie gegebenfalls bestellte Sachbearbeiter können anstelle oder zusätzlich zur Aufwandsentschädigung ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, deren Höhe der Vorstand ohne den Geschäftsführer zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit festlegt.

(4) Den Beiräten wird für die Teilnahme an Beiratssitzungen ein Sitzungsgeld erstattet, dessen Höhe der Vorstand mit einfacher Mehrheit festlegt.Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§11 Wahlen

(1) Der Vorsitzende, die weiteren Vorstandsmitglieder, der Beirat, der Geschäftsführer, die zwei Kassenprüfer und das Schiedsgericht werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

(2) Jede Person wird in besonderer Wahlhandlung schriftlich gewählt. Die Wahl durch Zuruf oder Handzeichen ist zulässig, wenn nicht vorher widersprochen wird und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von niemandem sofort in Zweifel gezogen wird. Der Vorsitzende muß schriftlich gewählt werden.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Haftung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats , sowie - falls bestellt - der Kassenverwalter und der (die) Sachbearbeiter haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Handeln diese Personen vorsätzlich, so haften sie gegenüber dem Genossenschaftsvermögen mit ihrem eigenen Vermögen. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nicht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und die Kassenprüfer, sowie - falls bestellt - der Kassenverwalter und der (die) Sachbearbeiter haben über alle Tatsachen, von denen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte werden durch den Geschäftsführer oder - falls bestellt - den Kassenverwalter abgewickelt. Ist ein Geschäftsführer oder Kassenverwalter nicht gewählt, so werden die Kassengeschäfte durch den Vorsitzenden oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Beirates geführt. Auszahlungen können nur durch Zustimmung des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes ausgeführt werden.

(2) Die zwei Kassenprüfer haben jährlich die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes und - falls bestellt - des Kassenverwalters zu berichten.

§ 15 Bekanntmachungen und Einladung zur Mitgliederversammlung

Bekanntmachungen der Genossenschaft und die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen in der Genossenschaftszeitschrift "Fischer und Teichwirt" oder durch direkte Schreiben an alle Mitglieder. Das direkte Schreiben an die Mitglieder kann hierbei auf den klassischen Postweg und / oder per Email erfolgen.

§ 16 Haftung der Genossenschaft

(1) Die Genossenschaft hat selbständig ihre Rechte und Pflichten. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der TEGOF haftet diese den Gläubigern gegenüber ausschließlich mit dem Genossenschaftsvermögen.

(2) Die Mitglieder sind nur zu den satzungsgemäßen Beiträgen verpflichtet.

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung der Genossenschaft

(1) Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen und in der Einladung zur Versammlung extra darauf hingewiesen wurde. Die Änderung ist der Aufsichtsbehörde spätestens acht Tage nach der Versammlung mitzuteilen.

(2) Die Auflösung der Genossenschaft kann nur beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen und in der Einladung zur Versammlung extra darauf hingewiesen wurde. Dies ist der Aufsichtsbehörde unter Angabe von Gründen mindestens einen Monat vor der Versammlung mitzuteilen. Die Artikel 46, 47, 58 , 49, 53 BayFiG sind hierbei zu beachten.

(3) Bei Auflösung der Genossenschaft fällt das Genossenschaftsvermögen an den Bezirk Oberfranken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige fischereiliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schiedsgericht

(1) Über Streitigkeiten in Genossenschaftsangelegenheiten entscheidet auf Antrag einer Partei ein Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht.

(2) Für das Schiedsgericht sind drei Ersatzleute zu wählen, die der Reihenfolge nach in Tätigkeit treten.

(3) Für jeden Streitfall hat das Schiedsgericht einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

§ 19 Aufsicht

(1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht der Stadt Bayreuth.

(2) Neben der Aufsichtsbehörde stehen in wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten die Wasserwirtschaftsämter, in fischereilichen Angelegenheiten die Fachberatung für das Fischereiwesen beratend zur Verfügung.

(3) Die Stadt, die Wasserwirtschaftsämter und die Fischereifachberatung sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren und sollen die Organe der Genossenschaft beraten. Ausgenommen sind Fragen, die interne Angelegenheiten von Mitgliedern betreffen.



Bayreuth, den 06.02.2010


Dr. Peter Thoma, Vorsitzender


Vorstehende Satzung wurde gemäß Art. 40 BayFiG genehmigt.

Stadt Bayreuth, den