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Bayerisches Fischereigesetz

(BayFiG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7).

Abteilung I

Allgemeines

Art. 1

(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.

(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.

(3) Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern.

Art. 2

Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:

  1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
  2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
  3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.

Abteilung II

Fischereiberechtigung

Art. 3

Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt.

Art. 4

(1)  In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 keine Anwendung.

(2) In zur selbstständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, die aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.

(3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

Art. 5

(1)  Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung (Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten und dgl.) sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs- und Querbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers.

(2)  Die Unternehmer von Bauten, die eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, haben dafür zu sorgen, dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten Anwendung.

Art. 6

(1) Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Wasserspeichers im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes oder durch die Errichtung eines sonstigen Wasserspeichers für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. Unter Berücksichtigung des Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(2) Für Wertminderungen der bisherigen Fischereirechte, die durch das Maß der Mitberechtigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu leisten.

(3)  Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden Fischereirechte sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte zu verlangen.  Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der Mitberechtigung.

(4)  Für die Ausübung der Koppelfischerei gilt Art. 20 Abs. 2 entsprechend.  Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.

Art. 7

(1)  Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist der im Fischwasser Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. Einen durch die Ausübung der Fischerei angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.

(2) Vorkehrungen, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.

(3)  Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, die nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der Fischereiberechtigte.  Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen.

Art. 8

(1) Für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.

(2) Die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbstständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.

(3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.

Art. 9

(1)  Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ist unzulässig.  Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Fischereirechte dieser Art bleiben aufrecht.

(2) Beschränkte Fischereirechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur ungeteilt und nur an den Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder eines nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke veräußert werden.

Art. 10

(1) Die Grenze eines Fischereirechts kann in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes auf Antrag abgemarkt werden, soweit sie einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. Die zum Vollzug des Abmarkungsgesetzes erlassenen Vorschriften gelten entsprechend.

(2) Die Grenzzeichen zur Abmarkung der Fischereirechtsgrenzen müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein.

(3) Beteiligte an der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen.

(4) Den Antrag auf Abmarkung kann jeder beteiligte Fischereiberechtigte stellen.

Art. 11

(1) Das Fischereirecht, das dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.

(2) Die selbstständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.

(3) Für ein Fischereirecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung.

(4) Die Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.

(6) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten zu regeln.

Art. 12

(1) Beschränkte Fischereirechte können gegen Entschädigung der Berechtigten durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde aufgehoben oder weitergehend beschränkt werden.

(2) Eine solche Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden:

  1. vom Staat im öffentlichen Interesse,
  2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht.

Abteilung III

Ausübung der Fischereirechte

Abschnitt 1

Räumliche Einschränkung

Art. 13

(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, dass hierdurch eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht ist (selbstständiger Fischereibetrieb).

(2)  In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert.  Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.

(3) Bildet ein Fischereirecht einen selbstständigen Fischereibetrieb, kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet.

Art. 14

(1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 13 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich nach Möglichkeit auf die Rechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat.

(2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindegebieten in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.

Art. 15

(1) Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb darf, sofern mehr als zwei Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden:

  1. durch besonders aufgestellte Fischer,
  2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung,
  3. auf genossenschaftlichem Weg nach den Art. 31 bis 56.

(2)  Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten Fischereiberechtigten mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.  Die Erträgnisse werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt; im Fall des Abs. 1 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt.

(3) Die gemäß Abs. 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für und gegen die Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.

Art. 16

 Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 15 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e.V. übertragen; dieser kann vor Verteilung des Reinertrags, die gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 erfolgt, zehn v.H. des Reinertrags einbehalten. Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 73 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Art. 17

Die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat der Berechtigte auf Verlangen gegen Entschädigung dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden oder angrenzenden selbstständigen Fischereibetriebs zu überlassen.

Art. 18

(1) Die Bestimmungen der Art. 13 bis 17 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.

(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.

Abschnitt 2

Koppelfischerei

Art. 19

(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.

(2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.

Art. 20

(1) Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.

(2) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 31 bis 56 auszuüben.

(3) Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten.

Art. 21

(1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf nach Maßgabe der §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der §§ 470, 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung.

(3)  Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Abs. 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben.  Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Fischereirechts.

(4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so ist vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.

Art. 22

(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 31 bis 56 ausüben.

(2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.

Art. 23

(1)  Falls es im Interesse einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei in einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden.  Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden.  Bei der Berechnung der Mehrheit ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten:

  1. über die Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
  2. ggf. über die Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;
  3. über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
  4. über die zum Fang freigegebenen Fische;
  5. über die Beschaffenheit der Fanggeräte;
  6. über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
  7. über die Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
  8. über die Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.

Art. 24

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 .

Abschnitt 3

Pachtverträge, Erlaubnisscheine

Art. 25

(1)  Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen.  Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, die die Zahl der Verpächter übersteigt.  Bei Verpachtung an eine juristische Person muss vertraglich bestimmt werden, dass die Fischerei auf Grund des Pachtvertrags ohne Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf.

(2)  Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.  Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 .

(3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, insofern nicht Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.

(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.

(5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.

(6)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.

Art. 26

 Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 14 angeschlossen wird.  Das gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 33 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.

Art. 27

 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist.  Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 25 Abs. 6 Satz 1 .

Art. 28

 Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 25 bis 27 entsprechende Anwendung.

Art. 29

(1)  Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen, jedoch nicht in elektronischer Form. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 2, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.  Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.

(2)  Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen.  Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Abs. 1 Satz 3, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.

(3) Der Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 ausüben.

(4)  Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.  Einen Erlaubnisschein benötigen nicht

  1. Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
  2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters

den Fischfang ausüben.

Art. 30

Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 25 bis 29 mit folgenden Maßgaben:

  1. Abweichungen von Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 25 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.
  2. Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter unter Mitteilung der vorgesehenen Pachtbedingungen den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen an; hat sich dieser gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter den abgeschlossenen Pachtvertrag zu. Die Pflicht zur Hinterlegung des Pachtvertrags nach Art. 27 Satz 2 entfällt.
  3. Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 29 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.

Abschnitt 4

Öffentliche Fischereigenossenschaften

Art. 31

Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

  1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
  2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

Art. 32

Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

  1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
  2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

Art. 33

(1)  Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft setzt voraus, dass die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt.  Bei Genossenschaften zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten erforderlich.

(2) Fischereiberechtigte, die der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.

Art. 34

Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.

Art. 35

Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.

Art. 36

(1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2)  Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen.  Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.

Art. 37

Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

Art. 38

(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
  2. den Zweck des Unternehmens;
  3. die Rechte und Pflichten der Genossen, vor allem hinsichtlich des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
  4. die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
  5. die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
  6. die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
  7. das Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung);
  8. die Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
  9. die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.

Art. 39

(1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt.

(2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.

Art. 40

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb von acht Tagen anzuzeigen.

(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.

Art. 41

(1)  Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben.  Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.

(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

(3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind.

Art. 42

(1)  Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Art. 43

Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.

Art. 44

Die Genossenschaft kann einem Fischereiberechtigten den Austritt nur verweigern, wenn dieser die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigen würde.

Art. 45

(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.

(2)  Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.  Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags versagt wird.

(3) Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleichgeachtet.

Art. 46

(1)  Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.

(2) Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihre Namen binnen zwei Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Art. 47

(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.

(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.

(3) Im Übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Art. 48

Die Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft auszuhändigen.

Art. 49

Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Genossenschaft.

Art. 50

Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinn des Art. 33 Abs. 1 und der Art. 39 und 45 ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

Art. 51

(1)  Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates.  Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Angelegenheiten der Genossenschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet werden.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.

Art. 52

Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aufsichtsbefugnisse (Art. 51) berechtigt, bei Ablehnung des Antrags nach Art. 43 und in sonstigen dringlichen Fällen an Stelle des Vorstands die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzuordnen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf Kosten der Genossenschaft zu verfügen.

Art. 53

Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

Art. 54

 Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde; diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.  Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.

Art. 55

(1) Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.

(2) Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.

(3) Zum Austritt des Pächters aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten erforderlich.

Art. 56

Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 31 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Abschnitts eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.

Abschnitt 5

Fischereischein und Fischerprüfung

Art. 57

(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

  1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
  2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

Art. 58

(1)  Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit), als Jugendfischereischein oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt.  Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2)  Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins.  Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein.

(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 59) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.

Art. 59

 Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

  1. Fischkunde,
  2. Gewässerkunde,
  3. Schutz und Pflege derFischgewässer, Fischhege,
  4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,
  5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

 An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.  Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Art. 60

(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.

(2)  Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
  2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.

 Regelungen nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.

(3)  Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 61

(1)  Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden.  Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 300 €, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 60 € betragen.  Abweichend von Satz 3

  1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein (Art. 58 Abs. 2) 10 € für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
  2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Abs. 3 Nr. 1 nicht mehr als 15 € pro Jahr betragen.

 Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.

(2)  Die Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände.  Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen.  Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband Bayern e.V. nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.

(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. das Verfahren der Fischereischeinerteilung, die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Fischerprüfung und die Geltung außerhalb Bayerns erteilter Fischereischeine in Bayern,
  2. die Höhe und die Erhebung der Fischereiabgabe,
  3. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung, die Mitwirkung anderer Stellen neben der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Ausbildung der Prüfungsbewerber und der Schulungskräfte,
  4. die Gleichstellung außerhalb Bayerns erworbener fischereilicher Qualifikationen mit der bayerischen Fischerprüfung,
  5. die Ausnahmefälle, in denen der Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung erteilt werden kann.

Abschnitt 6

Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge

Art. 62

 Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch das die Person des Fischers ermittelt werden kann.  Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.

Abschnitt 7

Uferbenützungsrecht

Art. 63

(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.

(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.

(3)  Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke.  Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.  Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.

(4)  Kann der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei erforderlich ist.  Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Abteilung IV

Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei

Abschnitt 1

Allgemeine Schutzvorschriften

Art. 64

(1)  Zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und des Leitbilds der Nachhaltigkeit einschließlich der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Fischerei kann das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. Zeit und Art des Fischfangs,
  2. besondere Fangbeschränkungen,
  3. Markt- und Verkehrsverbote,
  4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
  5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
  6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
  7. den Schutz der Fischnährtiere,
  8. das Einlassen von Enten in Fischwasser.

 Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.

(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

Art. 65

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zweck anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.

Art. 66

(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet oder einem vollständigen Umbau unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten geeignete Fischwege anzulegen und zu unterhalten.

(2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wasserwerke der in Abs. 1 bezeichneten Art können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Anlage und die Unterhaltung von Fischwegen zu dulden, wenn

  1. die Anlage im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
  2. die im oberen oder unteren Teil des Gewässers Fischereiberechtigten die Anlage ausführen wollen.

(3) Für den dem Wasserwerkbesitzer aus der Anlage des Fischwegs nach Abs. 2 erwachsenden Schaden ist von demjenigen, der den Fischweg errichtet, Ersatz und im Fall der Nr. 2 auf Verlangen im Voraus Sicherheit zu leisten.

(4) Für einen durch die Anlage eines Fischwegs verursachten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten.

(5) Für Fischwege, die vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.

Art. 67

(1) Zum Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, die das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern.

(2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Triebwerke können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Herstellung und die Unterhaltung von Vorrichtungen der im Abs. 1 bezeichneten Art zu dulden, wenn

  1. die Maßnahme im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
  2. von den im Gewässer Fischereiberechtigten ausgeführt werden will.

Art. 68

(1) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstands in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(2)  Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.  Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.

Art. 69

(1)  Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig,

  1. in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,
  2. abweichend von Nr. 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.

 Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.

(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.

(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.

Abschnitt 2

Schonbezirke

Art. 70

(1)  Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

    Gewässer oder Gewässerstrecken, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  1. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),
  2. Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 85 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden

  1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,
  2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,
  3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,
  4. das Einlassen zahmen Wassergeflügels und das Füttern von Wasservögeln.

In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden

  1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren,
  2. von den Verboten des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken.

(3) Stellt eine Regelung nach Abs. 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

Abteilung V

Aufsicht

Art. 71

(1)  Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften von diesen vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen.  Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen.

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.

Art. 72

(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

(2)  Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit

  1. die Identität feststellen,
  2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
  3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.

Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.

(3)  Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes

  1. die Identität von Personen feststellen,
  2. eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung),
  3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu befahren.

(5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen.  Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(6) Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.  Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.

(7) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

Abteilung VI

Zuständigkeit und Verfahren

Art. 73

(1)  Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates.  Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden.  Diese können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.  Die Aufsicht über den Vollzug obliegt den Landratsämtern, den Regierungen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.  Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2)  Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht.  Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.

Art. 74

(1)  Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen.  Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(2) Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

Art. 75

(1)  In den Fällen der Art. 6, 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 17, 63 Abs. 2 (auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2), Art. 66 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 stellt auf Antrag eines Beteiligten die Kreisverwaltungsbehörde die Entschädigung im Weg der Schätzung fest.  Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.

(3)  Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last.  Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Art. 76

(1)  Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 75 sind gebührenfrei.  Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach Art. 58 bis 60 .

(2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 14 bis 17, 23, 31 bis 56 und 70 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.

Abteilung VII

Bußgeldvorschriften

Art. 77

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 7 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu hindern,
  2. entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
    a)
    einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt,
    b)
    einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet,
    c)
    den erforderlichen Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
  3. entgegen Art. 57 Abs. 1 Satz 1 bei Ausübung des Fischfangs den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
  4. einer auf Grund des Art. 64 Abs. 1 vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  5. entgegen Art. 64 Abs. 2 ein Fischsterben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. entgegen Art. 69 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt,
  7. einer Beschränkung oder einem Verbot nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 in einer Rechtsverordnung über einen Schonbezirk nach Art. 70 Abs. 1, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  8. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 72 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Fischbehälter nicht besichtigen lässt,
  9. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 72 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder sich der Sicherstellung von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,
  10. entgegen Art. 72 Abs. 5 Satz 1 oder 2 sein Fahrzeug nicht sofort anhält, den Fischereiaufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 62 in nicht geschlossenen Gewässern ausliegende Fischerzeuge nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
  2. entgegen Art. 68 Abs. 3 dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung des Wassers nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er

  1. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht,
  2. die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert.

(4)  Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abteilung VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 78

 Perlfischereirechte, die bei Ablauf des 31. August 1986 dem Freistaat Bayern oder Dritten zustanden, bestehen seit dem 1. September 1986 als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 9 fort.  Personen, die in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 31. August 1986 die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu weiterhin keinen Fischereischein.

Art. 79

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, die Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.

Art. 80

 Die Vorschriften des Art. 11 treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1909 in Kraft.

Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. August 1908 (GVBl S. 527). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen