Patent zur Verarbeitung von Karpfen

21.10.2018


Vom Patentamt wurde zum 2018-08-16 das Patent DE 10 2012 220 114 B4 erteilt. Hierin wird die komplette Verfahrenskette (filetieren, grätenschneiden, würzen, panieren, frittieren tiefkühlen und verpacken), wie unter Punkt 1 der Patentansprüche angegeben, geschützt. Für einzelne Schritte der Verfahrenskette besteht kein patentrechtlicher Schutz. Somit können weiterhin Einzelschritte oder auch mehrere Einzelschritte durchgeführt werden (z. B. filetieren, grätenschneiden und verpacken) ohne mit dem Patent in Konflikt zu geraten. Dies dürfte meines Erachtens die überwiegende Mehrheit der Fischbetriebe umfassen. Sollte von Fischbetrieben jedoch die gesamte Verfahrenskette durchgeführt werden, so ist für diese entweder ein Einspruch gegen dieses Patent (Achtung Frist!) oder der Nachweis der Vorbenutzung notwendig. Die Teichgenossenschaft Oberfranken wird diese Interessen ihrer Mitglieder bündeln und falls erforderlich das weitere Vorgehen koordinieren.




Text und Fotos: Tegof