Teichbauförderung

22.04.2013


Die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft weist im Schreiben von 2013-04-19 auf weitere Änderungen bei der Teichbauförderung hin. hin, Die EU-Kommission hat in ihrem Bericht zur Prüfung des EFF-Programms im Juli 2012 bemängelt, dass für private Begünstigte kein Wettbewerbsverfahren bei der Auftragsvergabe vorgesehen ist und fordert deshalb, ab einem bestimmten Auftragswert eine Markterkundung vorzuschreiben.
Da nach Nr. 8.7.4 der bayerischen EFF-Richtlinie die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P (Vergabevorschriften nach VOL/A,VOB/A) nur auf Körperschaften öffentlichen Rechts anzuwenden sind, soll nun für private Antragsteller in bestimmen Fällen eine verpflichtende Markterkundung eingeführt werden:
Für alle ab sofort bei der Bewilligungsbehörde eingehenden Anträge von privaten Antragstellern gilt, dass – entsprechend Nr. 3.7 der ANBest-P – bei einer beantragten Gesamtzuwendung ab 25.000 € aufwärts eine Markterkundung durchzuführen ist. Dazu sind vom Antragsteller in der Regel für jeden Auftrag/jedes Gewerk mindestens drei Vergleichsangebote in geeigneter Form – z. B. schriftlich, Internetvergleich, etc. – einzuholen und dem Antrag beizulegen. Dies gilt für alle Aufträge, deren Netto-Auftragswert 2.500 € übersteigt.
Die Markterkundung ist grundsätzlich bereits mit der Antragstellung nachzuweisen. Falls in bestimmten Fällen, z.B. bei größeren Bauvorhaben, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht für alle Gewerke Vergleichsangebote vorgelegt werden können, muss die Markterkundung spätestens mit dem Verwendungsnachweis belegt werden. Zur Antragstellung ist dann mindestens eine nachvollziehbare Kostenschätzung (z.B. Baukostenschätzung nach DIN 276) vorzulegen. Eine Auftragserteilung darf jedoch erst nach Bewilligung bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erfolgen. Es wurde ein "Merkblatt Markterkundung" erstellt, in dem alle wesentlichen Informationen enthalten sind.
Die Dokumentation der Markterkundung erfolgt mit dem Formblatt „Formular Markterkundung“. Sofern nicht das preisgünstigste Angebot berücksichtigt wird oder keine drei Angebote vorgelegt werden können, muss dies begründet werden. Wenn bei der Durchführung des Vorhabens die tatsächliche Auftragsvergabe von den Angaben laut Antrag abweicht, ist diese im Verwendungsnachweis mit dem Formblatt „Nachweis der Markterkundung“ darzulegen und zu begründen. Wird das Vorhaben so wie beantragt durchgeführt, ist im Verwendungsnachweis keine weitere Dokumentation der Markterkundung erforderlich.
Beide Unterlagen können von der Homepage der Teichgenossenschaft Oberfranken "Service - Downloads - Förderung - Beantragung" heruntergeladen werden oder werden auch im Förderwegweiser des StMELF über das Internet abrufbar sein.

gezeichnet: Dr. Franz Geldhauser (Ministerialrat)




Text und Fotos: Tegof